Wie gehen wir 2021 mit der CORONA-Epidemie um?
Wir haben unter unseren Mitgliedern ausgewiesene und ausgezeichnete Fachleute. Ich ersuche alle, die uns mit Rat zur Seite stehen, uns die näcshten Monate zu unterstützen, damit alle die richtigen Entscheidungen für ihre eigene Verhaltensweise und die Organisation des Clubs treffen.
Meetings ab 19.05.2021
Welche Möglichkeiten gibt es ab 19.Mai für Treffen mit Freundinnen und Freunden?
Basis ist die COVID-19-Öffnungsverordnung vom 10.Mai 2021, 214.Verordnung:
Die wichtigsten Punkte findet Ihr untenstehend.
Für Fragen stehe ich am Freitag 14.5. um 15:00 Uhr zur Verfügung:
https://us02web.zoom.us/j/83899187383?pwd=MzdsYW03WmVuZVhxenc1L01tQmNrdz09
Meeting-ID: 838 9918 7383 Kenncode: 1910
Herzliche Grüße,
Peter
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Für unsere Meetings sind demnach zwei Varianten möglich:
a) Meetings in einem Gastronomiebetrieb
b) Meetings, die als Veranstaltungen organisiert werden, seit 10.5.2021 nennt dies der Gesetzgeber „Zusammenkünfte“
Generell für alle gilt:
- Einlass ist nur dann erlaubt, wenn fakultativ eine der folgenden Voraussetzungen auf jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer:
- Antigen-Selbsttest (max 24h alt)
- Antigen-Test einer befugten Stelle (max 48h alt)
- PCR-Test (max 72h alt)
- Erfolgte Coronainfektion samt Attest (max 6 Monate her)
- Positiver Antikörpertest (max 3 Monate alt)
- Impfung (genaue Zeiten in § 1 Abs 2 Z 5 lit a-d der VO)
- Die Daten der Besucher müssen aufgenommen und für die Dauer von 28 Tagen aufbewahrt werden:
1. Vor- und Familiennamen und
2. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
3. Datum und Uhrzeit des Betretens des Meetingsorts
(weitere Details dazu finden sich in § 17 leg cit.)
ad a) Meetings in einem Gastronomiebetrieb
- Der Gastronom hat die Verantwortung zu überprüfen, ob die „Generellen“ Voraussetzungen gegeben sind_ A) und die Daten festzuhalten B)
- Es sind jeweils max. 4 Personen (im Freien: 10), wenn sie zu einer Besuchergruppe gehören, mit FFP2-Maske zum Tisch zu bringen.
- Bei Tisch darf die FFP2-Maske abgenommen werden.
- Zwischen Tischen müssen 2 m Abstand sein.
- KEIN TAUSCH der Plätze, kein Stehenbleiben, wenn man auf die Toilette oder zu einem evtl Buffet geht etc.
ad b) Meetings, die als Veranstaltungen organisiert werden
- Der Veranstalter (=Präsident oder Präsidentin) hat die Verantwortung.
- Es muss eine Person als COVID19-Verantwortliche/r vorhanden sein.
- Über 10 Personen ist eine Anmeldung (ca. 1 Woche vorher) bei der Bezirkshauptmannschaft bzw beim Magistrat zu erstatten, über 50 Personen braucht man eine Genehmigung und muss ein Schutzkonzept vorlegen.
- Es muss durchgängig eine FFP2-Maske getragen werden, nur zum Essen & Trinken darf man diese kurz abnehmen.
- Zwischen den Personen ist jeweils ein Platz freizuhalten, außer jene, die im gemeinsamen Haushalt wohnen; der Umgang mit „Besuchergruppen“ ist hier eng auszulegen.
- Die Sitzplätze sind spätestens vor Betreten des Raumes zuzuweisen (wenn nicht schon bei der Anmeldung).
- Die Sitzbezeichnung/Numerierung ist fest anzubringen, also zB mit Klebestreifen, keine Taferln
Begriffe:
Besuchergruppen: Eine solche ist eine Gruppe von Personen, die entweder aus vier (innen) oder zehn (außen) Menschen besteht ODER (ohne Limit) sämtlich im gemeinsamen Haushalt leben.
Sperrstunde: Ab 22:00 ist die Zusammenkunft aufzulösen.
Essen/Trinken: Konsum ist nur sitzend am fix zugewiesenen „Verabreichungsplatz“, jedenfallsaber nicht bei der Ausgabestelle (vulgo Bar) erlaubt. Zwischen den Verabreichungsplätzen der Besuchergruppen muss ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Selbstbedienung ist grundsätzlich zulässig, sofern diese im dann zwingend auszuarbeitenden Präventionskonzept abgebildet ist. Ohne fixe Plätze sind essen/trinken verboten.
Zusammenkünfte/Veranstaltungen: Die Anzeige an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw Magistrate) muss mindestens eine Woche im Vorfeld per eMail erfolgen und folgende Informationen beinhalten:
· Name, Telephonnummer und eMail-Adresse des Verantwortlichen
· Zeit, Dauer und Ort
· Zweck
· Anzahl der Teilnehmer
Einlass ist nur dann erlaubt, wenn fakultativ eine der folgenden Voraussetzungen auf jeden Gast zutrifft:
· Antigen-Selbsttest (max 24h alt)
· Antigen-Test einer befugten Stelle (max 48h alt)
· PCR-Test (max 72h alt)
· Erfolgte Coronainfektion samt Attest (max 6 Monate her)
· Positiver Antikörpertest (max 3 Monate alt)
· Impfung (genaue Zeiten in § 1 Abs 2 Z 5 lit a-d der VO)
Masken: In geschlossenen Räumen herrscht durchgehende FFP2-Pflicht (außer beimEssen/Trinken). Im Freien ebenfalls, sofern mehr als zehn Personen anwesend sind.
Sitzungen/Vereinsversammlungen: Zusammenkünfte beschlussfassender Organe sind von fast allem ausgenommen, außer Masken- und Abstandspflicht.
Kontaktdatenerhebung: Die Daten der Besucher müssen aufgenommen und nachgehalte werden. Details dazu finden sich in § 17 leg cit.

To Impf Or Not To Impf

Probleme mit Lieferungen von Arzneimitteln

ÖSTERREICH IMPFT
Plakate und Inserate mit den Logos von ROTARY und den anderen großen Organisationen sollen dabei helfen.

COVID – Impfstoffe und (keine) „Langzeitdaten“
Nationale und EMA-wissenschaftliche Beratung und Bewertung von Qualitätsmängeln

Hol dir die Impfung ...
Sein Impf-Foto ging um die Welt, seither hält er die Öffentlichkeit mit einem Impf-Tagebuch auf dem Laufenden. Christoph Wenisch, Abteilungsvorstand der 4. Medizinischen Abteilung mit Infektions- und Tropenmedizin sowie Intensivstation in der Klinik Favoriten, im „Presse"-Interview.
